§ 1 Name, Sitz und Zweck1) Der Verein führt den Namen
Heimatverein Ellerbek e.V.
Gestern – Heute – Morgen
Er wurde am 30. November 2011 gegründet, hat seinen Sitz in Ellerbek und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
2) Der Verein will die Auseinandersetzung mit der Geschichte und der Gegenwart der Heimat pflegen, fördern und dokumentieren. Er betreibt Siedlungskunde, Volkskunde, Familienkunde und befasst sich mit Denkmal- und Umweltschutz. Er sieht seine besondere Aufgabe darin, die Ergebnisse dieser Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und im Sinne einer Heimatchronik festzuhalten. Die Förderung der plattdeutschen Sprache gehört zu seinen Aufgaben.
3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Bildung und Kunst in Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kulturelle Vortragsveranstaltungen, Sammlung und Pflege von künstlerisch oder kulturell bedeutsamen Gegenständen des Heimatbereichs oder Abbildungen davon, Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte in Wort, Schrift und Bild.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder1) Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch nach Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft des Vereins in einem Verband beschließen, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben des Vereins förderlich ist.
§ 3 EhrenmitgliedschaftWer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird in der Mitgliederversammlung ausgesprochen.
§ 4 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet
1) durch Austritt. Dieser ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen,
2) durch Tod,
3) durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz vorheriger Mahnung des Vorstandes mit Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit,
b) bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) aus einem sonstigen wichtigen Grund.
4) Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an den Vorstand zu. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, auch an dessen Vermögen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
§ 5 Beitrag und GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Beitragszahlung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.
§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung1) Im 1. Quartal des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 10% der Mitglieder es schriftlich mit Begründung verlangen. Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladefrist von zwei Wochen einberufen werden.
2) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Dazu gehören:
a) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Kassenprüfungsberichtes,
b) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) die Wahl des Vereinsvorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Vereins
j) die übrigen Tagesordnungspunkte, die der Vorstand vorlegt.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit werden nur die Ja- und die Neinstimmen berücksichtigt. Beschlüsse werden über Tagesordnungspunkte gefasst, die auf der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen. Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
5) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist ein zweiter Wahlgang unmittelbar anschließend durchzuführen. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Das StimmrechtStimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am Tag der Versammlung vollendet haben. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 9 Vorstand1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) 1. Vorsitzende/r,
b) 2. Vorsitzende/r,
c) Kassenwart/in,
d) Schriftführer/in,
e) bis zu drei Beisitzern.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.
5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
6) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu seinen Sitzungen ein und leitet die Zusammenkünfte.
7) Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Mitglieder oder an eigens berufene Ausschüsse delegieren.
§ 10 Kassenprüfer1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Kasse des Vereins zu prüfen und dabei Einsicht in die Kassenbücher und Belege zu nehmen, sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2) Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig. Zusätzlich wird ein Ersatz-Kassenprüfer gewählt.
3) Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
§ 11 Satzungsänderungen1) Über eine Änderung dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn dieser Punkt auf der mit der Einladung übermittelten Tagesordnung steht. Die Mitglieder müssen gleichzeitig mit der Einladung von dem Inhalt des Antrages auf Änderung der Satzung Kenntnis erhalten.
2) Für die Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3) Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine klarstellende Änderung der Satzung zu beschließen, soweit eine solche zur Behebung der Beanstandungen des Registergerichtes bei der Eintragung in das Vereinsregister erfolgen muss.
§ 12 Auflösung1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder gestellt werden.
2) Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
3) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – als Liquidator durchzuführen hat. Das Vermögen des Vereins soll bei seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Gemeinde Ellerbek fallen, zwecks Verwendung für gemeinnützige Aufgaben der Heimatpflege und Heimatkunde.
§ 13 Datenschutz1) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
- vollständigen Namen,
- Titel, Akademischen Grad,
- Anschrift,
- Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- Bankverbindung (zur Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren).
2) Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied kann eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
3) Der Verein wird die notwendigen Daten für das Lastschriftverfahren an die Bank weitergeben.
4) bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten am Jahresende gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden,.
§ 14 Schlichtung von StreitigkeitenZur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der Vereinsvorsitzende einen Schlichtungsausschuss bilden. Er benennt den Vorsitzenden und jede Streitpartei einen Beisitzer für den Ausschuss.
§ 15 GerichtsstandZuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.März 2012 beschlossen und vom Amtsgericht Pinneberg am 20.07.2012 in das Vereinsregister eingetragen.
gez. H.M. Timm, H. Oppenheim, W. Harder, F.A. Schneider, P. Lucke, R. Hildebrand, E. Grimm, M. Ramcke